Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 138
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 25.03.2020 – 10 LA 292/18Zitiert von 3
- VG Köln, 27.06.2013 – 26 K 34/12Zitiert von 1
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 3/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)Zitiert von 4
- VG Münster, 05.04.2019 – 6 L 211/19
- OVG Niedersachsen, 22.05.2012 – 4 LC 266/09Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 – 4 LC 28/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
- OVG NRW, 18.11.2025 – 12 B 1170/25
- VG Bayreuth, 12.11.2025 – B 8 K 23.578
138 Entscheidungen zu § 1 SGB VIII →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1#abs-1 (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1#abs-2 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/1#abs-3 (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere